Sachbeweise widerlegen Urteil

Seit über 3 Jahren befinden sich die Beweise für meine/unsere Unschuld auf dem beschlagnahmten PC.

Warum sie erst jetzt zum Vorschein kommen?
Ganz einfach:

1.) hatte ich vor dem 25.10.06 keinen Zugriff auf meinen PC, da dieser am 28.10.03 beschlagnahmt worden war. Ocvirk hatte mir zwar mehrmals zugesagt, dass ich zumindest dringendst benötigte Daten kopieren könne - dieses Versprechen aber natürlich nie eingelöst. Und als ich ihm letztmalig und bereits verzweifelt meine langsam prekäre Situation schilderte, kam bloß ein "des is mir doch wurscht!".

Geschäftlich stand ich dadurch vor dem totalem Nichts. Die erste Garnitur Daten ging beim Einbruch verloren, die zweite - inkl. CD- und DVD-Sicherungen - wurde mir bei der Hausdurchsuchung entwendet. Von einem Tag auf den anderen verlor ich den Boden unter den Füßen. Bestehende, in Vorbereitung befindliche und geplante Projekte waren mir nicht mehr zugänglich. Alle Daten, Adressen, Unterlagen, Aufträge, ... alles weg.
Und ich wünsche niemandem, dass er solcherart in die Hände eines "Menschen" wie Ocvirk fällt.

2.) Dass man mich als Schuldigen auserkoren hatte, war mir beim Anruf Ocvirks betreff Hausdurchsuchung spontan klar. Wie weit man/er jedoch gehen würde, ... davon war in Folge sogar ich überrascht - und ist auf dieser Homepage zur Genüge dokumentiert.

Spätestens ab da wusste ich, wie "man" mit mich eindeutig entlastenden Daten verfahren, was damit geschehen würde. Und wie sehr ich damit Recht hatte, beweist alleine das Löschen der behaupteten "Beweis"-Daten auf der CF-Kamerakarte zur Genüge.

 

Hüttls schriftliche Urteilsausfertigung, Seiten 5+6
(Originalscan):



Hüttls schriftliche Urteilsausfertigung Seiten 24, 25 und 26
(Originalscan):








Erschwerend ist, dass wir 1.) reiflich überlegten ... und 2.) sorgfältig planten??
1.) "reiflich überlegt" ... und dann findet man angeblich als gestohlene gemeldete Gegenstände in MEINER Wohnung??
2): ... und bei dieser als erschwerend gewerteten "sorgfältigen Vorbereitung" unterstellt man mir, das Fenster von innen eingeschlagen zu haben??
Wie der Fall, so das Urteil: widersprüchlich und wenig glaubwürdig.

Lt. Urteil wird mehrmals dezidiert behauptet, dass ich nach dem Tanken nach Raabs zurück fuhr und den Einbruch vortäuschte.

Hüttl meint unter anderem, "ich hätte übersehen", dass ich "die Strecke Raabs-Korneuburg in 50 Minuten geschafft hätte" - es also in dieser Zeit auch retour geschafft hätte, wenn man "berücksichtigt", dass Tanken und Bezahlen "mindestens 10 Minuten" in Anspruch nahm.
Vielleicht benötigt ein LKW diese Zeit - aber bestimmt nicht ein PKW, der mit ca. 30 Liter betankt wird.
Abgesehen davon ist sie es, die übersieht respektive wohlweislich ausser Acht läßt, dass ich nach dem Tanken bis zur Abfahrt Korneuburg, diese weiter bis zur Bundesstrasse hätte fahren müssen, dort hätte umdrehen und wieder den Weg retour zur Autobahn hätte nehmen müssen.
Erst dann hätte ich mich in Fahrtrichtung Raabs befunden.

Es wäre unmöglich gewesen, es unter den gegebenen Witterungsbedingungen in dieser Zeit zurück nach Raabs zu schaffen; geschweige denn bis ins Haus.

Auffällig an Hüttls "Beweis"-Führung ist weiters, dass sie auf den Seiten 5 und 6 von 1.30 Uhr spricht (wie auch die nachbarliche Ohrenzeugin Fr. Antreich - und diese nach wie vor diesen Zeitpunkt nennt). In den - insgesamt zweckgeschönten und "angepassten" - Verhandlungsprotokollen jedoch, wird die Zeugin Antreich mit 1.40 Uhr zitiert. Wurde einige Male übersehen, die von der Zeugin genannte Uhrzeit der richterlich erwünschten anzupassen?

Letztendlich jedoch irrelevant, denn:
am 25.10.06 wurden mir nach 3 Jahren die anläßlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände ausgefolgt (auch die von Ocvirk als "ident" bezeichneten 3 Xircom PCMCIA-Karten - wiewohl beim Einbruch nur eine solche Karte gestohlen wurde!).

Unter anderem auch meinen PC. Und: die Auswertungen der Ereignisanzeige "System" und Ereignisanzeige "Anwendung" beweisen zweifelsfrei, dass ich den PC am 11.09.03 in 1040 Wien um exakt 2.14 Uhr in Betrieb nahm, und weiters lt. Mailprotokoll (und DBX-Sicherungs-Dateien!) um 3.21 Uhr und 3.22 Uhr 2 Mails verschickte (das erste bedurfte schon aufgrund der Länge einiges an Schreibzeit) - welche am Morgen von den 2 Adressaten (einer davon aus dem Bundesrechenzentrum) auch beantwortet wurden.
Unnötig zu erwähnen, dass der PC zur Begutachtung bereitsteht - und von mir umgehend mehrere Sicherungen durchgeführt wurden; welche ich, um sie allfälligen "bereinigenden" Zugriffsversuchen zu entziehen, natürlich nicht bei mir im Haus aufbewahre.

Das laut Urteil "bewiesene" Vortäuschen des Einbruches ist dadurch eindeutig widerlegt.

Bei der von der Nachbarin genannten Uhrzeit von 1.30 Uhr: hätte ich in exakt 44 Minuten das Haus verwüsten, alle Gegenstände zusammentragen, aus dem Haus schaffen, ins Auto verstauen, und um 2.14 Uhr bereits wieder in 1040 Wien sein müssen.

Bei der richterlichen Uhrzeit von 1.40 Uhr: hätte ich es in 34 Minuten schaffen müssen.

Mit einer diesbezüglichen Ablauf-Konstruktion dürfte selbst eine Hüttl überfordert sein; wo sie es doch nicht einmal schafft, die behauptete Retourfahrt von Korneuburg nach Raabs (50 Minuten) auch nur ansatzweise plausibel hinzubiegen.

Scharfsinnig begründet sie, dass die einzigen, die vom Vortäuschen eines Einbruches profitiert hätten, Frau Nemes und ich seien.
Nun, dafür sollte man kein Studium brauchen.
Da es sich jedoch um einen realen Einbruch handelte, sind die einzigen, die profitierten, die tatsächlichen Einbrecher.
Sie sind die einzigen, die ihren Job gut gemacht haben.
Und weiterhin ungestört ausüben konnten. Dank der mit Täterkonstruktion vollbeschäftigt gewesenen Behörden.

 

Bezüglich der retournierten Gegenstände war weiters auffällig, dass von der Kripo alle Fotos von der CompactFlash Karte gelöscht wurden! Wofür es keinen Grund geben dürfte. Umsomehr, da es sich behaupteterweise ja um "meine" Daten handelte.

Bedenkt man jedoch, dass diese Karte respektive die Exif-Daten der Fotos von Ocvirks EDV-"Experten" vor Gericht mehrmals als eindeutiger Beweis genannt worden waren - er diese eindeutige und vorsätzliche Falschaussage aber umgehend vollinhaltlich zurücknehmen mußte - wird verständlich, dass eine nähere Untersuchung der manipulierten Daten unbedingt verhindert werden mußte.


Europäische Grundrechtscharta:
Die Angeklagten haben Recht darauf, dass von einem unparteiischen Gericht in einem fairen Verfahren verhandelt wird.

Für eine Verurteilung muß das erkennende Gericht von der Schuld des/der Angeklagten so überzeugt sein, dass kein vernünftiger Zweifel besteht.

§ 281 Strafprozeßordnung:

5. wenn der Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs. 2 Z. 4 und 5) undeutlich, unvollständig oder mit sich selbst im Widerspruch ist; wenn für diesen Ausspruch keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben sind; oder wenn zwischen den Angaben der Entscheidungsgründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungs- oder Sitzungsprotokoll selbst ein erheblicher Widerspruch besteht;

5a. wenn sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.